LandesrechtNiederösterreichVerordnungenDie Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle§ 14

§ 14Hinterlegung, Abänderung, Verlängerung und Erlöschen von Kollektivverträgen

In Kraft seit 01. Januar 2015
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