(1) Die Obereinigungskommission hat einen ihr zur Hinterlegung vorgelegten Kollektivvertrag in das Register nach Muster 3 einzutragen und jede Ausfertigung mit fortlaufender Zahl, unter der der Vertrag in das Register eingetragen wurde, zu versehen. Eine Ausfertigung ist dem Hinterleger mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen. Hiebei hat die Obereinigungskommission den Hinterleger auf die im § 44 Abs. 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 vorgesehene Verpflichtung zur Übermittlung je einer Ausfertigung des Kollektivvertrages an die dort genannten Behörden und gesetzlichen Interessensvertretungen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, soferne diese nicht selbst Kollektivvertragsparteien sind, hinzuweisen.
(2) Die zweite Ausfertigung des Kollektivvertrages ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Bekanntgabe der Kundmachung vorzulegen; die dritte Ausfertigung ist im Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben, der sicher zu verwahren ist.
(3) Die Obereinigungskommission hat die Abänderung und Verlängerung sowie das Erlöschen eines Kollektivvertrages im Register nach Muster 3 anzumerken und auf der im Kataster für Kollektivverträge hinterlegten Ausfertigung des Kollektivvertrages zu vermerken. Erlischt ein Kollektivvertrag durch Kündigung, so hat sich die Obereinigungskommission auf geeignete Weise Gewißheit über die Rechtswirksamkeit der Kündigung zu verschaffen. Die Obereinigungskommission hat den Hinterleger auf die im § 44 Abs. 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 vorgesehene Verpflichtung aufmerksam zu machen.
(4) Die Obereinigungskommission hat den Abschluß des Kollektivvertrages binnen zwei Wochen nach Hinterlegung durch Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen. Die Kundmachung hat die Bezeichnung der Vertragsparteien und des Vertragsgegenstandes sowie den Tag des Abschlusses des Kollektivvertrages und den Tag seines Wirksamkeitsbeginnes zu enthalten. Bei Verlängerung, Abänderung oder Erlöschen eines Kollektivvertrages ist sinngemäß zu verfahren.
(5) Die Kosten der Kundmachung sind von den Kollektivvertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen und im vorhinein zu erlegen.
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