(1) Das Verfahren auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist auf Antrag der die Kollektivvertragsfähigkeit anstrebenden Berufsvereinigung einzuleiten. Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift der Satzungen der betreffenden Berufsvereinigung sowie die zur Beurteilung der im § 40 Abs. 1 Z 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 vorgesehenen Voraussetzungen sonst erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Der Antrag und die Beilagen sind in drei Ausfertigungen einzubringen.
(2) Der Vorsitzende hat zunächst zu prüfen, ob der Antrag mit den nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen versehen ist; nötigenfalls hat er der antragstellenden Partei die erforderlichen Ergänzungen aufzutragen.
(3) Je eine Ausfertigung des Antrages ist den in Betracht kommenden gesetzlichen Interessensvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Anberaumung einer angemessenen Frist, die jedoch mindestens 3 Wochen betragen muß, mit dem Bemerken zur Stellungnahme zuzuleiten, daß falls innerhalb der gestellten Frist keine Stellungnahme erfolgt, angenommen wird, daß keine Einwendungen erhoben werden.
(4) Nach Ablauf der zur Stellungnahme festgesetzten Frist hat der Vorsitzende (Stellvertreter) die Verhandlung der Obereinigungskommission über den Antrag anzuberaumen.
(5) Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist von der Obereinigungskommission im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen und den Einigungskommissionen zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen und im voraus zu erlegen.
(6) Das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist einzuleiten, wenn es von einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung beantragt wird; es ist von amtswegen einzuleiten, wenn der Obereinigungskommission bekannt wurde, daß die Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
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