(1) Alle bei der Obereinigungskommission einlangenden Geschäftsstücke sind in eine fortlaufende Liste einzutragen. Darüber hinaus ist über
1. die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 40 der NÖ Lndarbeitsordnung 1973 ein Register nach Muster 2,
2. die gemäß § 44 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 hinterlegten Kollektivverträge sowie über die gemäß § 228 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 abgeschlossenen Vereinbarungen und Schiedssprüche ein Register nach Muster 3,
3. die gemäß § 49 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 erlassenen Satzungen ein Register nach Muster 4 und
4. Verfahren vor der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle ein Register nach Muster 5
zu führen.
(2) Die Register können in Karteiform geführt werden. Zu den Registern ist auch ein Namensverzeichnis zu führen.
(3) Während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung kann jedermann in die Register Einsicht nehmen und auf seine Kosten Abschriften oder Auszüge herstellen.
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