Rechtsträger gemäß § 2 NÖ GRFG, die keine Kredite aufnehmen und keine Veranlagungen durchführen, sondern deren Finanzgeschäfte sich im Wesentlichen auf die Kassengebarung beschränken, haben lediglich die für sie zutreffenden Bestimmungen bezüglich des Liquiditätsrisikos, des operationalen Risikos und des Rechtsrisikos zu beachten.
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