Das Managen des Marktrisikos soll sicherstellen, dass sich bei Änderung des Finanzmarktes, wie zum Beispiel steigenden Zinsaufwendungen bei Anstieg des Zinsniveaus, die Kosten in einem beherrschbaren Umfang bleiben. Zur Sicherstellung dieses Zieles sind nachstehende Vorgaben zu erfüllen:
1. Für das Managen des Zinsänderungsrisikos, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen fixer und variabler Verzinsung, ist in den Jahresplanungen eine Strategie festzulegen, bei der das bestehende Verhältnis zwischen fixer und variabler Finanzierung, die Refinanzierungsvolumina und der Zeithorizont sowie die Zinserwartung des Marktes und die Fälligkeitsstruktur zu berücksichtigen sind.
2. Der Abschluss von derivativen Zinstauschverträgen, bei denen entweder eine fixe Verzinsung in eine variable Verzinsung oder umgekehrt verändert wird, sowie ein Umstieg von einer variablen Verzinsung in eine andere variable Verzinsung sind zulässig.
3. Zulässig sind überdies Zinsabsicherungsgeschäfte, mit denen ein bestehendes Zinsänderungsrisiko des Grundgeschäftes verringert wird (z. B. Zinssatzobergrenze “Cap”).
4. Die Aufnahme von Krediten und die Begebung von Anleihen sind nur zulässig, wenn diese auf Euro lauten, oder für den Fall, dass eine Finanzierung auf Fremdwährung lauten sollte, diese zeitgleich mit der Aufnahme fristenkonform mittels eines Währungstauschvertrages in eine auf Euro lautende Verpflichtung umgewandelt wird, sodass kein Fremdwährungsrisiko besteht.
5. Die Aufnahme von Krediten und die Begebung von Anleihen haben derart zu erfolgen, dass die Zahlungsverpflichtung des Rechtsträgers direkt aus dem Grundgeschäft oder nach einem derivativen Absicherungsgeschäft zum Grundgeschäft ausschließlich auf einen variablen oder fixen Zinssatz lautet.
6. Derivative Finanzgeschäfte dürfen nur mit einem entsprechenden Grundgeschäft abgeschlossen werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise