Vorwort
Der Kostenersatz für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz wird für jedes begonnene Hundert, der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen mit € 11,– festgesetzt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Staatsbürgerschaftsevidenzkostenersatzverordnung 1968, LGBl. Nr. 144, außer Kraft.