Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Ziel und Zweck
Ziel dieser Verordnung ist die Erlassung eines Sanierungsprogrammes zur Umsetzung von Sanierungsvorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 (NGP 2009) in Verbindung mit den §§ 4 und 6 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2009, BGBl. II Nr. 103/2010. Diese Sanierungsvorgaben dienen der stufenweisen Verbesserung des Zustandes der Oberflächenwasserkörper oder von Teilen von Oberflächenwasserkörpern in den Sanierungsgebieten (§ 2).
§ 2 § 2
§ 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die in Anlage 1 genannten Oberflächenwasserkörper (Sanierungsgebiete).
§ 3 § 3
§ 3 Sanierungsvorgaben
Wasserberechtigte von Wasserbenutzungsanlagen, von Schutz- und Regulierungswasserbauten sowie von sonstigen Wasseranlagen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 4) keine wasserrechtlich bewilligten und vollständig errichteten Vorkehrungen für eine Fischpassierbarkeit (bei Wasserausleitungen samt Restwasserdotierung) vorhanden sind, haben bis spätestens 22. Dezember 2015 folgende Sanierungsmaßnahmen umzusetzen:
1. Es ist durch geeignete Vorkehrungen bei diesen betroffenen Anlagen eine ganzjährige Passierbarkeit für jene Fischarten und Fischgrößen zu gewährleisten, die sich aus den Vorgaben der Anlage A, Abschnitt A 1, betreffend die aquatischen Bioregionen, und der Anlage A, Abschnitt A 2.4, betreffend die Fischfauna, der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 461/2010, (QZV Ökologie OG) ergeben.
2. Bei Wasserausleitungen ist zusätzlich zu den in Z 1 genannten Vorgaben (Fischpassierbarkeit bei der betroffenen Anlage) sicherzustellen, dass die in Anlage G der QZV Ökologie OG, betreffend die ökologische Mindestwasserführung in Fischlebensräumen festgelegten Mindestfließgeschwindigkeiten und Mindestwassertiefen in der Restwasserstrecke erreicht werden.
§ 4 § 4
§ 4 Schlussbestimmung
Z 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Anlage 1 zu § 2
Anl. 1
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage_1 zu § 2PDF