LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ Klärschlammverordnung§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

(1) Bei den zu § 1 Abs. 1 Gruppe I angeführten Parametern dürfen folgende Grenzwerte nicht überschritten werden (mg/kg TS):

Zink (Zn) 200 Nickel (Ni) 50
Kupfer (Cu) 60 Cadmium (Cd) 1,5
Chrom-gesamt (Cr) 100 Cadmium (Cd) 1 (bei pH 6)
Blei (Pb) 100 Quecksilber (Hg) 1

(2) Inwieweit hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 Gruppe II angeführten Bodenkennwerte eine Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit und der Bodengesundheit zu besorgen ist, ist durch einen Sachverständigen zu beurteilen und im Verträglichkeitsgutachten festzuhalten.

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