(1) Die dem Landeshauptmann nach dem Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 73/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, zukommenden Vollzugsaufgaben werden der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer übertragen.
(2) In diesen Fällen unterliegt die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer der Aufsicht und der Kontrolle des Landeshauptmannes nach § 11 Abs. 6 des Pflanzgutgesetzes 1997.
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