Für Plandarstellungen des vereinfachten Bebauungsplanes sowie seiner Änderungen gelten die Bestimmungen in § 1 Abs. 2, § 2 und § 3 Abs. 2, 1. Satz nicht, die des § 5 Abs. 1 ohne Verpflichtung zur Ausführung als Plandruck und die übrigen nur soweit dies zur Darstellung der Festlegungen erforderlich ist.
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