(1) Rechtswirksame Änderungen des Bebauungsplanes gemäß § 73 der NÖ Bauordnung 1996 sowie die Streichung und Nachtragung von Kenntlichmachungen sind als Schwarz-Rot-Drucke der betreffenden Blätter auszuführen, welche der ursprünglichen Plandarstellung anzuschließen sind. Im Schwarz-Rot-Druck sind sämtliche Signaturen und Umrandungen des Bebauungsplanes (bzw. des betreffenden Planblattes) in der bisher geltenden Fassung schwarz darzustellen, die außer Kraft getretenen Signaturen und Umrandungen sind kreuzweise rot durchzustreichen, die neuen Signaturen und Umrandungen sind rot auszuführen;
z. B.:
Die Legende muß in einem solchen Falle nur die Erläuterung neuer Planzeichen und Signaturen, das Datum der Beschlußfassung des Gemeinderates über die Änderung sowie die Daten ihrer Kundmachung und, falls von der Änderung nur einzelne von mehreren Blättern betroffen sind, den Hinweis auf das Planblatt mit dem Übersichtsplan enthalten.
(2) Außer den in § 3 Abs. 2 vorgesehenen dürfen in den gemäß § 72 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 1996 aufzubewahrenden Ausfertigungen der Plandarstellung des Bebauungsplans keinerlei Eintragungen vorgenommen werden; Korrekturen, Radierungen etc. gelten als nicht vorgenommen.
(3) Anläßlich einer Änderung des Bebauungsplanes oder der Streichung oder Nachtragung einer Kenntlichmachung kann auch eine Neufassung der gesamten Plandarstellung oder einzelner Planblätter hergestellt werden. In ihrer Legende sind auch die Daten der Beschlußfassung des Gemeinderates über die vorhergehenden Fassungen des Bebauungsplanes anzuführen.
(4) Die gemäß § 72 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 zur allgemeinen Einsicht aufzulegende und die der Landesregierung vorzulegende Ausfertigung des Entwurfs der Änderung des Bebauungsplans muß schwarz-rot ausgeführt sein. Falls die zur Verordnung gehörige Plandarstellung inhaltlich vom Entwurf abweicht und in der Form einer Neufassung ausgeführt wird, ist der für die Landesregierung bestimmten Ausfertigung eine mit roten Abgrenzungen und Signaturen korrigierte Entwurfsausfertigung anzuschließen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise