LandesrechtNiederösterreichVerordnungenBebauungsplan Ausführung§ 4a

§ 4a§ 4a

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

Die Gemeinden dürfen zusätzlich zu den vorstehend angeführten Planzeichen bei der Erlassung des Bebauungsplanes weitere Planzeichen verwenden. Diese müssen jedoch so ausgeführt werden, daß sie mit den in dieser Verordnung enthaltenen nicht verwechselt werden können; sie dürfen nur etwas anderes regeln als mit den in dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen festgelegt wird. Ihre Bedeutung ist in der Legende zur Plandarstellung zu erläutern.

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