(1) Die gemäß § 72 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 1996 aufzubewahrenden Ausfertigungen der Plandarstellung des Bebauungsplanes sind als Plandrucke auf haltbarem Papier oder anderem geeigneten Material, nicht jedoch als Lichtpausen oder Zeichnungen herzustellen.
(2) Auf den im Gemeindeamte (Magistrat) und im Amte der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht bereitzuhaltenden Ausfertigungen ist die Farbgebung des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen.
(3) Die im Gemeindeamte (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht bereitzuhaltende Ausfertigung ist mit einer Schutzfolie oder einem geeigneten Schutzanstrich zu versehen.
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