(1) Der Plandarstellung des Bebauungsplanes sind eine Kopie, Vergrößerung oder Verkleinerung der Katastralmappe mit deutlich erkennbaren Grundstücksgrenzen und -nummern und die darauf zu übertragenden Festlegungen und Ersichtlichmachungen des Flächenwidmungsplanes zugrunde zu legen. Von Einzelblättern des Flächenwidmungsplanes im Maßstab 1 : 2000 können Kopien dem Bebauungsplan zugrunde gelegt werden.
(2) Die Plandarstellung des Bebauungsplanes ist im Maßstab 1 : 1000 oder bei Verwendung von Kopien von Einzelblättern des Flächenwidmungsplanes als Grundlage im Maßstab 1 : 2000 herzustellen. Ortsgebiete mit starker Differenzierung auf engem Raum können auch im Maßstab 1 : 500 hergestellt werden. Wenn dasselbe Gebiet auf zwei in verschiedenen Maßstäben ausgeführten Planblättern aufscheint, dann ist das im größeren Maßstab behandelte Gebiet auf dem im kleineren Maßstab ausgeführten Planblatt als Planausschnitt mit einem Hinweis auf das andere Planblatt und ohne Festlegungen darzustellen.
(3) Das Format eines Planblattes darf 90 x 120 cm nicht überschreiten.
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