LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNachtschwerarbeit 1993

Nachtschwerarbeit 1993

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Durch diese Verordnung werden Arbeitnehmer des Krankenpflegepersonals, der medizinisch-technischen Dienste und Hebammen in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, BGBl.Nr. 473/1992, einbezogen, die

1. in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich, einem niederösterreichischen Gemeindeverband oder einer niederösterreichischen Gemeinde stehen und

2. für die kein Kollektivvertrag wirksam ist und

3. die in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden in Einrichtungen von Krankenanstalten (Abteilungen, Stationen, Instituten, Ambulanzen) der im Abs. 2 aufgezählten, medizinischen Sonderfächer beschäftigt sind und

4. die während dieser Zeit unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leisten, sofern nicht in diese Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt.

(2) Als medizinische Sonderfächer im Sinne des Abs. 1 Z 3 gelten:

a) Anästhesiologie

b) Augenheilkunde

c) Chirurgie

d) Frauenheilkunde und Geburtshilfe

e) Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

f) Haut- und Geschlechtskrankheiten

g) Innere Medizin

h) Kinderheilkunde

i) Labor

j) Lungenerkrankungen

k) Plastische Chirurgie

l) Radiologie

m) Strahlentherapie

n) Urologie

o) Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

§ 2 § 2

Die Verordnung tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.