(1) In jedem Pflegeheim und in jeder Pflegeeinheit muss vorhanden sein:
- ein Aufenthaltsraum bzw. Speiseraum
- ein Dienstzimmer bzw. Stützpunkt für das Pflegepersonal
- ein Raum für die Verwaltung des Heimes
- ein Raum für die Leitung des Pflegedienstes
- ein Badezimmer mit einer Größe, die eine an drei Seiten freistehende Hebewanne, ein Waschbecken und ein WC zulässt
- Therapieraum in einer dem Betreuungsangebot entsprechenden Dimensionierung
- ein “unreiner” Arbeitsraum
- ein Aufzug bei mehr als zwei Geschossen
- ein Bettenaufzug bei mehr als einem Geschoss mit Zimmern für pflegebedürftige Personen
- Lager- und Abstellräume
(2) In jedem Pflegeplatz muss ein Speise- und Aufenthaltsraum vorhanden sein.
(3) In jedem Geriatrischen Tageszentrum muss vorhanden sein:
- ein Aufenthaltsraum bzw. Speiseraum
- ein Ruheraum mit so vielen Betten wie Tagesgäste
- ein Therapieraum in einer dem Betreuungsangebot entsprechenden Dimensionierung
- ein Badezimmer mit einer Größe, die eine an drei Seiten freistehende Hebewanne, ein Waschbecken und ein WC zulässt
- eine Trainingsküche
- eine Garderobe für die Heimbewohner mit versperrbaren Garderobekästen
(4) In jeder Tagesstätte für ältere Menschen muss vorhanden sein:
- ein Aufenthaltsraum bzw. Speiseraum
- ein Ruheraum mit Betten bzw. Liegen für alle Tagesgäste
- eine Sanitäreinheit mit höhenverstellbarem Waschtisch und WC
- ein rollstuhlgerechter Waschraum mit Dusche
- eine Garderobe für die Tagesgäste mit versperrbaren Garderobekästen
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