LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ Pflegeheim Verordnung§ 16

§ 16§ 16

In Kraft seit 01. Januar 2015
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Der Heimträger ist verpflichtet, zur Abdeckung von Personen- und Sachschäden eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Feuerversicherung abzuschließen. Die näheren Angaben über die Versicherung und deren Vertragsbedingungen sind im Heimvertrag anzuführen (§ 15 Abs. 2 Z 9).

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