Der Hilfeempfänger ist gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten heranzuziehen, wenn sein monatliches Einkommen einen Betrag in der Höhe des 2-fachen des Richtsatzes für ihn und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen im Sinne der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 118/2019, erreicht.
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