(1) Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:
1. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019, mehr erforderlich wären;
2. Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, sowie die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019;
3. Leistungen im Rahmen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, welche einmal pro Kalenderjahr zur Unterstützung der Heizkosten (Heizkostenzuschuss) gewährt werden;
4. Renten nach dem Heimopferrentengesetz, BGBl. I Nr. 69/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019;
5. Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018;
6. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld);
7. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2019, eines nahen Angehörigen (§ 36a AVG), wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft erbracht werden;
8. Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
9. der Angehörigenbonus im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. I Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023.
(2) Darüber hinaus stellen die in § 2 Z 5, 6, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15 und 17 genannten Geld- und Sachleistungen ein anrechenfreies Einkommen dar.
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