Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:
1. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, nicht zu gewähren wäre;
2. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
3. Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
4. Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach § 292 Abs. 4 lit.h Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019, anrechnungsfrei gestellten Betrages;
5. Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152/1957 in der Fassung BGBl. I. Nr. 98/2019, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183/1947 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
6. ein Drittel der nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, gewährten Versehrten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente;
7. Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2019, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.Nr. 455/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2018, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;
8. Lenkeraufwandsentschädigungen, Reisekostenentschädigungen, Schmutzzulagen; außerdem in halber Höhe Aufwandsentschädigungen, Diäten, Entfernungszulagen, Quartiergelder und Nächtigungsgelder;
9. Alimentationsleistungen für Kinder mit Ausnahme jener Leistungen, die für den Hilfe Suchenden bezogen werden;
10. Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I. Nr. 32/2018;
11. Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis höchstens 17 % des Richtsatzes für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 118/2019;
12. Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib bei den Zuwendungsempfängern ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird;
13. der regionale Klimabonus und der Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) im Sinne des Klimabonusgesetzes, BGBl. I Nr. 11/2022 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2022;
14. der Energiekostenausgleich im Sinne des Energiekostenausgleichsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 37/2022;
15. Leistungen des Landes oder der Gemeinden, welche zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt werden;
16. Renten nach dem Heimopferrentengesetz, BGBl. I Nr. 69/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2024;
17. Schulungszuschläge, die seitens des Arbeitsmarktservice für Bezugsberechtigte während einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geleistet werden;
18. der Angehörigenbonus im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. I Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023.
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