Zuschläge zu den Höchsttarifen entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen, jedoch höchstens bis zu 100 %, sind in folgenden Fällen zulässig:
a) bei Besorgungen und bei Bereitung und Überführung eines Verstorbenen, wenn dies nachweislich mit Mehraufwendungen, insbesondere infolge des notwendigen Einsatzes besonderer Beförderungsmittel, Geräte oder mit außergewöhnlichen Erschwernissen, etwa im Hinblick auf den Zustand des Toten, verbunden ist;
b) bei Überführungen im Inland, wenn diese an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen oder in der Zeit zwischen 16 und 8 Uhr vorgenommen werden oder damit Mehraufwendungen verbunden sind, es sei denn, die Abholung zu den genannten Zeiten oder die Mehraufwendungen wurden vom Bestatter verursacht;
c) bei den Tarifposten für Aufbahrungen, Kondukte und Trauerfeiern, wenn diese Leistungen nicht auf einem innerhalb der Gemeinde des Standortes gelegenen Friedhof erbracht werden und damit Mehraufwendungen, insbesondere hinsichtlich der Personalkosten und des Transportes von Bestattungseinrichtungen verbunden sind;
d) für die Beistellung von Konduktfahrzeugen, wenn diese in außerhalb der Gemeinde des Standortes gelegenen Friedhöfen zu Bestattungsfeierlichkeiten eingesetzt werden.
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