(1) Für Überführungen von Verstorbenen in der Gemeinde des Standortes des Bestattungsunternehmens, für Aufbahrungen, Kondukte und Trauerfeiern in innerhalb der Gemeinde des Standortes gelegenen Friedhöfen sowie für Überführungen im Inland werden die in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage enthaltenen Höchsttarife festgesetzt.
(2) In diesen Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl.Nr. 223, nicht inbegriffen.
(3) Für Bestattungsleistungen, für die ein Höchsttarif nicht festgelegt ist, wie z. B. für zusätzliche Aufbahrungsleistungen gemäß § 130 der Gewerbeordnung 1994, ist das Entgelt in einer dem Aufwand entsprechenden Höhe zu vereinbaren.
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