Vorwort
(1) Der Stadtgemeinde Amstetten wird hinsichtlich der Gemeinde- und Landesstraßen in Amstetten die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 im Umfang des § 123 Abs. 2 lit.a) und lit.c) KFG 1967 übertragen.
(2) Die Stadtgemeinde Amstetten hat somit
1. die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Gemeinde- und Landesstraßen in Amstetten zu überwachen,
2. in den nach dem KFG 1967 für das Einschreiten der Bundespolizei vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
Die Stadtgemeinde hat sich bei der Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben der Stadtpolizei Amstetten zu bedienen.
Diese Verordnung tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.