LandesrechtNiederösterreichVerordnungenKraftfahrgesetz Vollziehung Baden

Kraftfahrgesetz Vollziehung Baden

In Kraft seit 18. März 1992
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Übertragung

(1) Der Stadtgemeinde Baden wird auf Gemeinde- und Landesstraßen in Baden die Mitwirkung an der Vollziehung des KFG 1967 im Umfang des § 123 Abs. 2 KFG 1967 übertragen.

(2) Die Stadtgemeinde Baden hat somit

1. die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Gemeinde- und Landesstraßen in Baden zu überwachen,

2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einhaltung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

3. in den Fällen einzuschreiten, in denen nach dem KFG 1967 die Bundesgendarmerie einzuschreiten hat.

§ 2 § 2

§ 2 Stadtpolizei

Die Stadtgemeinde hat sich bei der Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben der Stadtpolizei Baden zu bedienen.