(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Ausnahmebescheid den Antragsteller oder die Antragstellerin zu verpflichten, die Durchführung des Abschusses in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen ( Grünvorlage ).
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die Anwendung dieser Verordnung bis 31.August eines jeden Jahres einen Bericht an die Landesregierung zu erstatten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise