(1) Diese Verordnung gilt für Hahnen der jagdbaren Federwildarten
- Auerhuhn (Tetrao urogallus),
- Birkhuhn (Tetrao tetrix).
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für die in Abs.1 genannten Federwildarten, die mit der Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften in der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit verbunden sein können, durch
1. die Sicherstellung der Erhaltung der Bestände,
2. die nachhaltige Nutzung der Bestände in geringen Mengen ,
3. die Vermeidung von Störungen des Reproduktionsprozesses der Bestände,
4. die Sicherstellung der Selektivität der ausnahmsweise zulässigen Entnahmen.
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