LandesrechtNiederösterreichVerordnungenFestsetzung der Marke des behördlichen Waldhammers

Festsetzung der Marke des behördlichen Waldhammers

In Kraft seit 25. Juni 1977
Up-to-date

§ 1 § 1

Die Marke des behördlichen Waldhammers hat entsprechend der nachstehenden Abbildung einen Kreis mit 35 mm Durchmesser und darin den Buchstaben “N” und eine Kennzahl darzustellen.

§ 2 § 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Jänner 1964, LGBl. Nr. 39, außer Kraft.