(1) Zum Schutze der auf den Grundstücken Nr. 13/1 und Nr. 447/7, Kat. Gemeinde Schönbichl, gelegenen Brunnen der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Amstetten Wasserwerk I Allersdorf und Wasserwerk Wasserring“ sind in dem im § 2 bezeichneten Schongebiet – unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligung – folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:
1. Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen, bei deren Betrieb chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe anfallen;
2. Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten sowie die Errichtung von Tankstellen und Ölfeuerungsanlagen;
ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die Lagerung von Treibstoffen bis 800 l in höchstens 200 l fassenden, verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist; weiters ist die Aufbewahrung und Verwendung der eingangs bezeichneten Stoffe in kleineren Mengen zur Deckung des laufenden Bedarfes von der Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grundwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird.
3. Lagerung, Verwendung und Beförderung radioaktiver Stoffe;
4. Ablagerung von Stoffen, bei denen eine Beeinträchtigung der obertägigen Gewässer oder des Grundwassers zu befürchten ist;
5. Errichtung, Erweiterung und Stillegung von Sand-, Schotter-, Kies- und Lehmgruben sowie von Steinbrüchen;
6. Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen und den dazu gehörigen Anlagen;
7. Vornahme von unterirdischen Sprengungen jeder Art;
8. Rodung von Waldgrund (Kulturumwandlung).
(2) Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde vor ihrer Durchführung unter Anschluß geeigneter Planunterlagen anzuzeigen:
1. Errichtung der wesentlichen Abänderung von Anlagen, bei denen andere als im § 1 Abs. 1 Z 1 angeführte Abwässer anfallen;
eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn solche Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Kanalanlagen eingeleitet werden;
2. Errichtung und wesentliche Vergrößerung von Garagen;
3. Verwendung chemischer Mittel zur Schädlingsbekämpfung, soweit hiedurch eine Beeinträchtigung des Wasservorkommens eintreten kann;
4. Vornahme von Bohrungen, die über eine Tiefe von 3 m unter Terrain hinausgehen.
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