Zum Schutze des Grundwassers in den im § 2 bezeichneten Teilen der Gemeinden Rohrendorf, Gedersdorf, Etsdorf-Haitzendorf, Grafenwörth und Hadersdorf-Kammern sind in diesem Schongebiet
1. a) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung des Betriebes von Sand-, Schotter- und Lehmgruben,
b) die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung sowie der Betrieb von Anlagen, die der Lagerung oder Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt unter +25° C und bei einer Lagermöglichkeit von mehr als 800 Liter oder von sonstigen grundwasserschädlichen oder schwer abbaubaren Stoffen dienen,
c) die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Anlagen aller Art, die der Beseitigung von Abfallstoffen (Haus- und Industriemüll, Schlacke, Schutt, und dgl.),
d) die Lagerung, Verwendung und Beförderung radioaktiver Stoffe,
e) die Durchführung unterirdischer Sprengungen,
f) die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Campingplätzen, Badeteichen und Wassersportanlagen
an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden und
2. die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, bei denen chem. oder biolog. nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaß anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährdet, der Wasserrechtsbehörde unter Anschluß geeigneter Planunterlagen
anzuzeigen.
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