Zum Schutze des Grundwassers in dem im § 2 bezeichneten Teil der Gemeinden Horn, Gars/Kamp und Rosenburg-Mold und Schönberg/Kamp sind in diesem Gebiet
1. a) die Errichtung oder Erweiterung oder wesentliche Abänderung des Betriebes von Sand-, Schotter-, Lehm- und Tongruben,
b) die Errichtung oder Erweiterung oder die wesentliche Abänderung des Betriebes von Anlagen, die der Lagerung oder Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt unter +25° C und bei einer Lagermöglichkeit von mehr als 800 l oder sonstigen grundwasserschädlichen oder schwer abbaubaren Stoffen dienen,
c) die Errichtung oder Erweiterung oder die wesentliche Abänderung von Anlagen aller Art, die der Beseitigung von Abfallstoffen (Haus- und Industriemüll, Schlacke, Schutt und dergleichen) dienen,
d) die Durchführung unterirdischer Sprengungen,
e) die Errichtung oder Erweiterung oder die wesentliche Abänderung von Campingplätzen, Badeteichen und Wassersportanlagen
an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden und
2. die Errichtung oder Erweiterung oder die wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaße anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden könnten, sowie von Betriebsanlagen, die der Bewilligung nach §§ 5, 6, 7 oder 19 Strahlenschutzgesetz, BGBl.Nr. 227/1969, oder einer Bauartengenehmigung nach § 19 oder 20 dieses Gesetzes bedürfen, der Wasserrechtsbehörde unter Anschluß geeigneter Planunterlagen bzw. der Bewilligung nach dem Strahlenschutzgesetz anzuzeigen.
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