Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Juli 1967, LGBl. Nr. 219, zum Schutze der Heilquellen des Spar- und Vorschußvereines “Landsknechte”, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, in der Gemeinde Bad Schönau außer Kraft.
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