LandesrechtNiederösterreichVerordnungenHeilquelle Bad Schönau Schongebiet§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 01. Januar 2015
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Die Erschrotung von Mineralwasser durch wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtige Eingriffe in die Erdoberfläche im Schongebiet ist unverzüglich der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

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