Zum Schutze der Heilquellen in Bad Schönau sind in dem in § 2 bezeichneten Schongebiet
1. a) die Errichtung, Erweiterung oder die wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen zur Sand-, Schotter-, Lehm- und Tongewinnung, von Steinbrüchen und Bergbaubetrieben sowie die Durchführung von Schürfarbeiten,
b) die Errichtung, Erweiterung oder die wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, die der Lagerung oder Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten mit dem Stockpunkt unter +25° C und bei einer Lagermöglichkeit von mehr als 800 l oder von sonstigen grundwasserschädlichen oder schwer abbaubaren Stoffen dienen,
c) die Errichtung, Erweiterung oder die Abänderung von Anlagen aller Art, die der Beseitigung von Abfallstoffen (Haus- und Industriemüll, Schlacke, Schutt und dergleichen) dienen,
d) Durchführung unterirdischer Sprengungen,
e) die Errichtung, Erweiterung oder die wesentliche Abänderung von Campingplätzen,
f) Bohrungen und Grabungen mit einer Tiefe von mehr als 30 m
an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden und ist
2. die Errichtung, Erweiterung oder die wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaße anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden könnten, unter Anschluß geeigneter Planunterlagen, sowie von Betriebsanlagen, die der Bewilligung nach §§ 5, 6, 7 oder 10, Strahlenschutzgesetz 1969, BGBl.Nr. 227, oder eine Bauartenzulassung nach §§ 19 oder 20 dieses Gesetzes bedürfen, unter Anschluß einer Ausfertigung der Bewilligung bzw. Zulassung nach dem Strahlenschutzgesetz, der Wasserrechtsbehörde
anzuzeigen.
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