Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dergleichen ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betreffenden Grundstückes der Wasserrechtsbehörde zu melden.
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