Zum Schutze des Grundwassers in dem im § 3 bezeichneten Bereich der Gemeinden Langenlois und Hadersdorf-Kammern sind in diesem Gebiet
1. an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:
a) Die Errichtung und Erweiterung von Betrieben zur Sand-, Schotter- und Lehmgewinnung sowie die Abänderung der Betriebsart dieser Anlagen;
b) die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung des Betriebes von Anlagen, die der Förderung, der Leitung oder der Lagerung von Mineralölen oder Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt unter plus 25° C bei einer Lagermöglichkeit von mehr als 800 l und von sonstigen grundwasserschädlichen oder schwer abbaubaren Stoffen dienen;
c) die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen aller Art, die der Beseitigung oder Behandlung von Abfallstoffen (z. B. Haus-, Gewerbe- und Sondermüll, Schlacke, Schutt) dienen;
d) die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Betriebsanlagen bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaß anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden;
e) die Durchführung von Bohrungen (ausgenommen die Errichtung von Hausbrunnen);
2. der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
a) Die Errichtung, Erweiterung und Abänderung von Betriebsanlagen sowie der Umgang von radioaktiven Stoffen, die der Bewilligung nach §§ 5, 6, 7, 8 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 227/1969, oder einer Bauartenzulassung nach §§ 19 oder 20 dieses Bundesgesetzes bedürfen. Der Anzeige ist eine Ausfertigung der Bewilligung und Zulassung nach dem Strahlenschutzgesetz anzuschließen;
b) Abgrabungen bzw. Eingriffe in den Boden, die 2 m Tiefe überschreiten, sowie
c) die Durchführung unterirdischer Sprengungen.
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