LandesrechtNiederösterreichVerordnungenWasserversorgung Grundwasser Schongebiet Breitenau Neunkirchen St. Egyden/Steinfeld Schwarzau/Steinf. Weikersdorf/Steinf. Wr. Neustadt§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

(1) Die Grenzen dieses Schongebietes verlaufen entlang der Landeshauptstraße 137, beginnend bei der Bundesstraße 26 in Weikersdorf am Steinfelde bis südlich der Ortschaft Mollram (Stadtgemeinde Neunkirchen) etwa 950 m vor der Einmündung in die Landesstraße 4112, von dort den abzweigenden Feldweg (Parzelle 524, Katastralgemeinde Peisching) in südöstlicher Richtung folgend, die Trasse der Südbahn kreuzend und in geradliniger Verlängerung weiter den Feldweg (Parzelle 532/2, Katastralgemeinde Peisching) bis zur Bundesstraße 17, etwa 500 m südöstlich des südlichen Basisendpunktes der Vermessungsbasis, dann der Bundesstraße 17 in nordöstlicher Richtung entlang bis zur Kreuzung mit der Landesstraße 4110 und dieser entlang in Richtung Südwest bis zur Autobahn A 2, sodann Autobahn A 2 in Richtung Wien folgend bis zur zweiten Wegunterführung zwischen Autobahnkilometer 53 und 54, dem sogenannten „Personalweg“ (Parzelle 5152/1, Katastralgemeinde Wiener Neustadt) entlang in Richtung Bundesstraße 17, beim NEWAG-Krafthaus (Kote 302) vorbei den von der Waldschule kommenden Weg (Parzelle 5155/1, Katastralgemeinde Wiener Neustadt) über die B 17 und der Trasse der Südbahn folgend bis zur Katastralgemeindegrenze zwischen Wiener Neustadt und Weikersdorf. Ab dort stellt der Güterweg (Parzelle 1901, Katastralgemeinde Weikersdorf) bis zur Bundesstraße 26 bei Kote 296 und schließlich die Bundesstraße 26 folgend in westlicher Richtung bis zur Kreuzung der Landeshauptstraße 137 in Weikersdorf am Steinfelde die Grenze dar.

(2) Soweit die angeführten Grenzen entlang von Straßen und Wegen führen, bleibt Straßen- bzw. Weggrund außerhalb des Grundwasserschongebietes.

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