Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 35 WRG 1959, BGBl.Nr. 215 in der Fassung BGBl.Nr. 390/1983 wird verordnet:
Zum Schutze des Grundwassers in den im § 2 bezeichneten Teilen der Gemeinden Breitenau, Neunkirchen, St. Egyden am Steinfeld, Schwarzau am Steinfelde, Weikersdorf am Steinfelde und Wiener Neustadt sind in diesem Gebiet
1. an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:
a) die Errichtung und Erweiterung von Betriebsanlagen zur Sand-, Schotter- und Lehmgewinnung sowie die Abänderung der Betriebsart dieser Anlagen,
b) die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung des Betriebes von Betriebsanlagen, die der Förderung, der Leitung oder der Lagerung von Mineralölen und Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt unter plus 25° C und bei einer Lagermöglichkeit von mehr als 800 l oder von sonstigen grundwasserschädlichen oder schwer abbaubaren Stoffen dienen,
c) die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen aller Art, die der Beseitigung oder Behandlung von Abfallstoffen (Haus-, Gewerbe- und Sondermüll, Schlacke, Schutt und dergleichen) dienen,
d) die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Betriebsanlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaß anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden,
e) die Ableitung der Oberflächenwässer von Verkehrsanlagen über künstlich geschaffene Versickerungsanlagen,
f) die Durchführung unterirdischer Sprengungen,
g) die Rodung von Waldflächen,
h) die Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen und deren Anlagen.
2. der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
die Errichtung, Erweiterung und Abänderung von Betriebsanlagen sowie der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die der Bewilligung nach §§ 5, 6, 7, 8 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 227/1969, oder einer Bauartenzulassung nach §§ 19 oder 20 dieses Bundesgesetzes bedürfen.
Der Anzeige ist eine Ausfertigung der Bewilligung bzw. Zulassung nach dem Strahlenschutzgesetz anzuschließen.
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