§ 1 § 1 — Wasserversorgung Grundwasser Erlauf Golling an der Erlauf Bergland
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Zum Schutze des Grundwassers sind in den im § 2 bezeichneten Teilen der Marktgemeinde Erlauf, der Marktgemeinde Golling an der Erlauf und der Gemeinde Bergland
1. an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:
a) die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Sand-, Schotter- und Lehmgewinnung sowie die Abänderung der Betriebsart dieser Anlagen,
b) die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung des Betriebes von Anlagen, die der Förderung, der Leitung oder Lagerung von Mineralölen oder Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt unter plus 25° C und bei einer Lagermöglichkeit von mehr als 800 l oder von sonstigen grundwasserschädlichen oder schwer abbaubaren Stoffen dienen,
c) die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen aller Art, die der Beseitigung oder Behandlung von Abfallstoffen wie z. B. von Haus-, Gewerbe- und Sondermüll, Schlacke, Schutt und dergleichen dienen,
d) die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Anlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaß anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden,
e) die Ableitung der Oberflächenwässer von Verkehrsanlagen über künstlich geschaffene Versickerungsanlagen,
f) die Durchführung von Aushubarbeiten, Abgrabungen und sonstigen Eingriffen in den Boden, die eine Tiefe von 3 m überschreiten.
2. der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
Die Errichtung, Erweiterung und Abänderung von Anlagen sowie der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die der Bewilligung nach §§ 5, 6, 7, 8 oder 10 Strahlenschutzgesetz 1969, BGBl.Nr. 227/1969, oder einer Bauartenzulassung nach §§ 19 oder 20 dieses Bundesgesetzes (ausgenommen medizinische Röntgenanlagen) bedürfen.
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