Bei der Zulassung von Ausnahmen ist so vorzugehen, dass Eingriffe nur befristet und unter Wahl des bei Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gelindesten noch zum Ziel führenden Mittels gestattet werden dürfen. Nachhaltige Beeinträchtigungen von Struktur und Funktion der Laichschonstätte sind jedenfalls unzulässig.
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