(1) In der Laichschonstätte ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ganzjährig jede mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit verboten.
(2) Insbesondere sind die Entnahme von Sand, Schlamm und Schotter, das Abmähen und Ausreißen der im Wasserbett wurzelnden Pflanzen, die Errichtung von Uferbauten bzw. Bauten im Gewässerbett sowie die Entfernung von im Boden verankerten Wurzelstöcken der Ufergehölze verboten.
(3) Unbeschadet der Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall (§ 15 Abs. 7 WRG 1959) und ausgenommen Maßnahmen aufgrund von Gefahr in Verzug, ist das Befahren oder Verändern des Gewässerbettes zur Instandhaltung bestehender Anlagen im Uferbereich in der Zeit vom 1. September bis 31. Mai verboten. Außerhalb dieses Zeitraumes sind die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten an diesen Anlagen zulässig.
(4) Die Ausübung des Kanusportes ist nur in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August gestattet, wobei das Ein- und Ausbooten nicht im Bereich der Laichschonstätte erfolgen darf.
(5) Im übrigen wird die Ausübung bestehender Wasserrechte und die Zulässigkeit der nicht mehr als geringfügigen Einwirkung auf das Gewässer (§ 32 Abs. 1 WRG 1959), sofern sie dem Stand der Technik entsprechend erfolgt, durch diese Verordnung nicht beschränkt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise