Ausgenommen von den Verboten gemäß § 3 sind Maßnahmen im Zuge
- von Einsätzen des Bundesheeres, der Sicherheitsbehörden, der Schifffahrtspolizei, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes,
- von Übungen der Freiwilligen Feuerwehr
- der forstlichen Bewirtschaftung und
- der rechtmäßigen Ausübung der Fischerei.
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