(1) In der Zone I des Laichschongebietes ist
- ganzjährig
das Abmähen und Ausreißen der im Wasserbett wurzelnden Pflanzen, die Entnahme von Sand, Schotter und Schlamm, die Errichtung von Uferbauten, das Eintreiben, Einlassen sowie das Schwemmen und Tränken von Haustieren verboten und
- von 15. Oktober bis 15. Mai
das Befahren der Eisdecke mit Kraftfahrzeugen, das Fahren mit Wasserfahrzeugen und das Baden verboten.
(2) In der Zone II des Laichschongebietes ist
- ganzjährig
das Abmähen und Ausreißen der im Wasserbett wurzelnden Pflanzen, die Entnahme von Sand, Schotter und Schlamm, die Errichtung von Uferbauten, das Eintreiben, Einlassen, Schwemmen und Tränken von Haustieren sowie das Baden verboten und
- von 15. Oktober bis 15. Juni
das Befahren der Eisdecke mit Kraftfahrzeugen und das Fahren mit Wasserfahrzeugen verboten.
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