Vorwort
Der Stadtgemeinde Neunkirchen werden die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 94b Abs. 1 lit.a) StVO 1960 zu besorgenden Angelegenheiten, die nur das Gebiet der Stadtgemeinde Neunkirchen betreffen, zur Vollziehung hinsichtlich der Landes- und Gemeindestraßen im Gemeindegebiet Neunkirchen übertragen.
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.