Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Landes- und Gemeindestraßen
Der Stadtgemeinde Neunkirchen werden die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 94b Abs. 1 lit.a) StVO 1960 zu besorgenden Angelegenheiten, die nur das Gebiet der Stadtgemeinde Neunkirchen betreffen, zur Vollziehung hinsichtlich der Landes- und Gemeindestraßen im Gemeindegebiet Neunkirchen übertragen.
§ 2 § 2
§ 2 Schlußbestimmung
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.