Der Stadtgemeinde Schwechat wird zur Vollziehung hinsichtlich der Bundes- und Landesstraßen im Gemeindegebiet Schwechat übertragen:
1. Die Erlassung von Verordnungen gemäß § 43 Abs. 2a Ziff. 1 und Ziff. 2 der StVO 1960,
2. Die Erlassung von Bescheiden gemäß § 45 Abs. 4 und § 45 Abs. 4a der StVO 1960.
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