Vorwort
Der Stadtgemeinde Amstetten wird zur Vollziehung hinsichtlich der Landesstraßen im Gemeindegebiet Amstetten übertragen:
1. Die Erlassung von Verordnungen gemäß § 43 Abs. 2a Ziff. 1 und Ziff. 2 der StVO 1960,
2. Die Erlassung von Bescheiden gemäß § 45 Abs. 4 und § 45 Abs. 4a der StVO 1960.
Der Stadtgemeinde Amstetten werden die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 94b Abs. 1 lit.a) StVO 1960 zu besorgenden Angelegenheiten, die nur das Gebiet der Stadtgemeinde Amstetten betreffen, zur Vollziehung hinsichtlich der Landes- und Gemeindestraßen im Gemeindegebiet Amstetten übertragen.
Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.