Gemäß § 94 c Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird die gemäß § 94 b lit. b StVO 1960 in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs fallende Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 von dem mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 18. Juli 1978, Zl. X-L-20/29-1978, für die Gemeindestraße über die Seebachbrücke in Lunz am See angeordneten Fahrverbot auf die Marktgemeinde Lunz am See übertragen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung derselben nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.