LandesrechtNiederösterreichVerordnungenBeschränkungen der Schiffahrt auf dem Lunzersee

Beschränkungen der Schiffahrt auf dem Lunzersee

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Das Befahren des Lunzersees mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb ist verboten.

(2) Ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt mit Akkumulator-Elektromotoren, die eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h nicht überschreiten können, sowie Wasserfahrzeuge der Bundesgendarmerie, des Rettungs- und Feuerlöschdienstes.

(3) Die Verwendung von Schwimmkörpern (Flöße, Surfbretter, Wasserskischleppgeräte, Schwimmerschleppgeräte und dgl.) mit Maschinenantrieb ist verboten.

§ 2 § 2

§ 2 (entfällt)