LandesrechtNiederösterreichVerordnungenBeschränkungen der Schiffahrt auf den Kampstauseen

Beschränkungen der Schiffahrt auf den Kampstauseen

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Das Befahren der Kampstauseen bei Thurnberg, Dobra und Ottenstein mit Wasserfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren in Ausübung der Sportschiffahrt und der Sportfischerei ist verboten.

(2) Die Verwendung von Schwimmkörpern (Flöße, Surfbretter, Wasserskischleppgeräte, Schwimmerschleppgeräte und dgl.) mit Maschinenantrieb ist verboten.

§ 2 § 2

§ 2 (entfällt)