(1) Im Verlaufe des ersten Elternabendes des Kindergartenjahres haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) über den Elternbeirat für das laufende Kindergartenjahr zu entscheiden.
Eine Entscheidung ist nur herbeizuführen, wenn dies die Eltern (d.h. ein Elternteil oder ein Erziehungsberechtigter) mindestens eines Kindes der Gruppe beantragen.
(2) Liegt ein Antrag vor, so haben die anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) mehrheitlich über die Einrichtung eines Elternbeirates abzustimmen.
(3) Entscheiden sich die anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) für die Einrichtung eines Elternbeirates, so hat die gruppenführende Kindergartenpädagogin/der gruppenführende Kindergartenpädagoge die anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) aufzufordern, drei Personen aus ihrem Kreis durch Umfrage mit einfacher Mehrheit zum Elternbeirat zu wählen.
(4) Die anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) wählen ein Beiratsmitglied durch Umfrage mit einfacher Mehrheit zur/zum Vorsitzenden.
(5) Die anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) wählen drei Personen aus ihrem Kreis durch Umfrage mit einfacher Mehrheit zu Ersatzmitgliedern.
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