(1) Die Ausbildung ist durch eine kommissionelle Abschlußprüfung zu beenden.
(2) Die Schulbehörde hat einen Haupttermin, einen ersten Nebentermin (im folgenden September) und einen zweiten Nebentermin (im folgenden Februar) zu bestimmen.
(3) Zum Haupttermin dürfen alle Schülerinnen bzw. Schüler geprüft werden, die in allen Gegenständen eine positive Beurteilung aufweisen und die Praxiszeit absolviert haben bzw. bei denen die Schulleitung ein Nachholen von Praxiszeiten angeordnet oder nachgesehen hat.
Zum ersten Nebentermin dürfen alle Schülerinnen und Schüler geprüft werden,
- die ein oder zwei “Nicht genügend” aufweisen und die Wiederholungsprüfung abgelegt haben sowie
- alle Schülerinnen und Schüler, die eine ungerechtfertigterweise versäumte Praxiszeit nachgeholt haben.
Schülerinnen und Schüler mit mehr als zwei “Nicht genügend” dürfen den Schulversuch einmal wiederholen.
(4) Die Prüfungskommission besteht aus der Schulleitung, zwei Lehrerinnen bzw. Lehrern und einer Vertretung der für den Einsatz der Betriebs- und Dorfhelferinnen bzw. Betriebs- und Dorfhelfer zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung.
(5) Die Abschlußprüfung hat zu umfassen:
- je eine mündliche Prüfung aus den Bereichen “Persönlichkeitsbildung” und “Fachspezifische Bildung” und
- eine praktische Prüfung aus den Bereichen des praktischen Unterrichts, wobei typische Arbeitsaufgaben durchzuführen sind.
(6) Die Abschlußprüfung darf an einem Tag durchgeführt werden. Sie darf nicht vor 7.00 Uhr beginnen und muß spätestens um 18.00 Uhr beendet sein. Jede mündliche Prüfung darf nicht länger als 30 Minuten dauern, die praktische Prüfung nicht länger als 60 Minuten; zur Vorbereitung auf jeden Bereich muß eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, zur Verfügung stehen.
(7) Die Abschlußprüfung ist öffentlich und vor der Prüfungskommission abzuhalten. Während der mündlichen Prüfung müssen mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission, während der praktischen Prüfung muß mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission anwesend sein.
(8) Die Schulleitung leitet die Prüfung; Zuhörerinnen bzw. Zuhörer sind von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn sie den Prüfungsablauf stören.
(9) Ein Mitglied der Prüfungskommission hat eine Prüfungsniederschrift zu führen; diese hat jedenfalls zu enthalten:
- den Tag der Prüfung,
- die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
- die Personaldaten der Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten,
- die Leistung in den einzelnen Bereichen,
- das Gesamtergebnis und
- die Unterschrift der Schulleitung.
(10) Die Prüfungskommission setzt fest, ob die Abschlußprüfung mit “ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, “bestanden” oder “nicht bestanden” wurde. “Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” liegt vor, wenn mindestens zwei Einzelbeurteilungen auf “Sehr gut” lauten und die übrige Beurteilung auf “gut”. “Nicht bestanden” liegt vor, wenn eine Einzelbeurteilung auf “Nicht genügend” lautet; bei einer Einzelbeurteilung auf “Nicht genügend” ist dieser Bereich im ersten Nebentermin zu wiederholen, bei zwei oder drei “Nicht genügend” ist die gesamte Abschlußprüfung zum ersten Nebentermin zu wiederholen. Wenn zum ersten Nebentermin noch immer eine Einzelbeurteilung auf “Nicht genügend” lautet, kann die gesamte Abschlußprüfung letztmalig zum zweiten Nebentermin wiederholt werden.
(11) Im Falle einer Wiederholung kann die Beurteilung höchstens auf “bestanden” lauten.
(12) Das Ergebnis der Abschlußprüfung ist im Jahres- und Abschlußzeugnis festzuhalten.
(13) Das Jahres- und Abschlußzeugnis ist am Ende des Schulversuchs auszufolgen, im Falle der Anordnung des Nachholens gerechtfertigterweise versäumter Praxiszeiten nach Vorlage einer entsprechenden Bestätigung bzw. entsprechender Bestätigungen.
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